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Steuervorteile

Steuervorteile durch Umzugskosten!

Umzugskosten steuerlich geltend machen.

HINWEIS: Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass auf diese Hinweise keine Gewähr besteht. Das Steuerrecht ändert sich ständig. Bitte erkundigen Sie sich bei dem Bund der Steuerzahler oder Ihrem Steuerberater nach den aktuellen Bedingungen.

Die erste Frage ist, ob Sie Ihren Umzug aus beruflichen oder privaten Gründen vorgenommen haben. Je nach dem können Sie Ihren Umzug als Werbungskosten oder als Kosten der privaten Lebensführung steuerlich geltend machen. In seltenen Fällen besteht auch die Möglichkeit, den Umzug als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.

Umzug aus berufsbedingten Gründen (Werbungskosten)

Sie müssen dem Finanzamt gegenüber nachweisen, dass Sie den Umzug aus beruflich bedingten Gründen durchgeführt haben. Folgende Punkte können Gründe dafür sein:

  • wenn der Arbeitgeber verlangt, dass Sie aus beruflichen Gründen umziehen müssen
  • wenn sich die Fahrzeit von Ihnen zwischen Wohnort und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde pro Tag verringert
  • wenn Sie zum ersten mal eine Arbeitsstelle antreten
  • wenn Sie eine Dienstwohnung beziehen müssen
  • wenn der Arbeitgeber seinen Sitz verlegt und Sie mit umziehen müssen, um den Arbeitsplatz nicht zu verlieren
  • wenn nach Arbeitslosigkeit eine neue Stelle angetreten wird
  • wenn Sie versetzt werden, auch wenn Sie dies selbst beantragt haben
  • wenn aus berufsbedingten Gründen eine Zweitwohnung bezogen oder aufgegeben wird

Sollten Sie den Arbeitgeber wechseln und umziehen, sollte sich Ihre Fahrtzeit zwischen Wohn- und Arbeitsort stark verkürzen, damit Sie den Umzug steuerlich als Werbungskosten geltend machen können.

Welche Kosten abzugsfähig sind

Bei den Kosten für den beruflich bedingten Umzug richtet sich das Finanzamt nach dem BUKG (Bundesumzugskostengesetz). Darin sind auch die maximalen absetzbaren Pauschalbeträge enthalten. Sollten Ihre Umzugskosten die Pauschalbeträge übersteigen, so wird das Finanzamt diese sehr genau überprüfen. Auf jeden Fall sollten Sie jede Rechnung (auch wenn Sie noch so klein ist) mit beilegen.

  • Für Umzugskosten regelt das BUKG Pauschalbeträge, sollten die tatsächlichen Kosten die Pauschalbeträge übersteigen, sollten diese per Beleg nachgewiesen werden
  • Auch Kosten für die Wohnungssuche, Mietentschädigung usw. können geltend gemacht werden. (BUKG §6, §7, §8, §9, §10)

Denken Sie bitte auch an den Pauschalbetrag für sonstige Umzugskosten. Ohne einen Einzelnachweis kann der Steuerpflichtige für sonstige Umzugskosten zusätzlich einen Pauschalbetrag ansetzen. Die Pauschale beträgt seit dem 01.07.2009 für Ledige 628,00 € und für Verheiratete 1.256,00 €. Dieser Betrag erhöht sich um 277,00 € für jede weitere im Haushalt lebende Person. Zu den sonstigen Umzugskosten gehören beispielsweise der Abbau und Aufbau von Einrichtungsgegenständen, Kosten für die Änderung des Telefonanschlusses sowie Gebühren für das Ändern von Ausweisen und Ummelden des Pkw

Umzug aus privaten Gründen

Die Kosten eines privaten Umzugs gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind daher grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Dank der Vorschrift für Haushaltsnahe Dienstleistungen kommt aber sogar (bis zu einer bestimmten Höhe) ein Abzug als Steuerermäßigung in Betracht. Hierbei sind nicht die Kosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar, sondern der zulässige Betrag wird in voller Höhe (zu 100 Prozent) von der Steuerschuld abgezogen. Die Arbeitskosten für Renovierungsarbeiten in der neuen Selbstgenutzten Wohnung können als Handwerkerkosten ebenfalls unter den Voraussetzungen des §35a EStG als Steuerabzug berücksichtigt werden.

Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung

Erfolgt der Umzug aus gesundheitlichen Gründen, so zum Beispiel bei einem Wohnungswechsel wegen Krankheit oder Behinderung des Steuerpflichtigen oder einem nahen Angehörigen, so können die Kosten ggf. als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, sofern sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. So zum Beispiel Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 14.09.2007 - 8 V 49/06. Bei einer Wohnungskündigung durch den Vermieter, zum Beispiel wegen Eigenbedarf, sind die Kosten für den Umzug nicht außergewöhnlich. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt hingegen vor, wenn der Umzug wegen Hochwasser oder anderer Naturkatastrophen zwangsläufig erfolgt

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